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   FG Sachsen-Anhalt, 20.06.2018 - 3 K 660/14   

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https://dejure.org/2018,51174
FG Sachsen-Anhalt, 20.06.2018 - 3 K 660/14 (https://dejure.org/2018,51174)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 20.06.2018 - 3 K 660/14 (https://dejure.org/2018,51174)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 20. Juni 2018 - 3 K 660/14 (https://dejure.org/2018,51174)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 2 Abs 2 Nr 2 UStG 2005, UStG VZ 2007, UStG VZ 2008, UStG VZ 2009
    Umsatzsteuerrechtliche Organschaft: Zur wirtschaftlichen Eingliederung i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG aufgrund der wirtschaftlichen Verflechtung von zwei Organgesellschaften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Wirtschaftliche Eingliederung bei der umsatzsteuerlichen Organschaft - Grundsatz der Abschnittsbesteuerung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 17.01.2002 - V R 37/00

    Eingliederung einer Gesellschaft in das Unternehmen des Organträgers zu einem

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 20.06.2018 - 3 K 660/14
    Hat etwa die Organgesellschaft ihre Vertriebstätigkeit, die sie für den Organträger aufnehmen sollte, noch nicht aufgenommen, aber mit dem Erwerb des entsprechenden Betriebsvermögens Vorbereitungshandlungen getroffen, liegt darin, d.h. in der insoweit bestehenden Vorbereitungshandlung, bereits der Beginn der wirtschaftlichen Eingliederung (BFH-Urteil vom 17. Januar 2002 V R 37/00, BFHE 197, 357, BStBl II 2002, 373).

    Bei dem etwa vom BFH mit Urteil vom 17. Januar 2002 (V R 37/00; BFH/NV 2002, 878) entschiedenen Fall sollte die Organgesellschaft die Vertriebsgesellschaft des Organträgers werden, wofür natürlich erst einmal Betriebsvermögen erworben werden muss, das als Vorbereitungshandlung den Anfang der wirtschaftlichen Verflechtung begründet.

  • BFH, 20.08.2009 - V R 30/06

    Unternehmereigenschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts -

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 20.06.2018 - 3 K 660/14
    Daher liegt keine wirtschaftliche Eingliederung vor, wenn den entgeltlichen Leistungen des Gesellschafters für die Unternehmenstätigkeit der Untergesellschaft nur unwesentliche Bedeutung zukommt (vgl. BFH-Urteil vom 20. August 2009 V R 30/06, BFHE 226, 465, BStBl. II 2010, 863 m. w. N.) So ist die wirtschaftliche Eingliederung zu verneinen, wenn z.B. die abhängige Gesellschaft eine Krankenstation und ihr Gesellschafter Kur- und Bädereinrichtungen betreiben und der Gesellschafter für die Gesellschaft lediglich Verwaltungsaufgaben in den Bereichen Buchführung und laufende Personalverwaltung übernimmt (BFH-Urteil vom 25. Juni 1998 V R 76/97, BFH/NV 1998, 1534).

    Nach der Rechtsprechung des BFH muss die wirtschaftliche Eingliederung nicht aufgrund unmittelbarer Beziehungen zwischen Organträger und Organgesellschaft bestehen, sondern kann auch auf der Verflechtung von zwei Organgesellschaften beruhen (BFH-Urteil vom 20. August 2009 V R 30/06, BFHE 226, 465, BStBl. II 2010, 863).

  • BFH, 12.10.2016 - XI R 30/14

    Umsatzsteuerrechtliche Organschaft: Zur organisatorischen Eingliederung und

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 20.06.2018 - 3 K 660/14
    Nach diesen Vorgaben ist für die Annahme einer Organschaft i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG erforderlich, dass der Organträger finanziell über die Mehrheit der Stimmrechte bei der abhängigen juristischen Person verfügt, wirtschaftlich mit der Organgesellschaft verflochten ist und die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung auch rechtlich wahrnehmen kann (vgl. BFH-Urteil vom 12. Oktober 2016 XI R 30/14, BFHE 255, 467 m. w. N.).

    Eine organisatorische Eingliederung i.S. einer engen Verflechtung mit Über- und Unterordnung liegt regelmäßig vor, wenn Personenidentität in den Leitungsgremien von Organträger und Organgesellschaft besteht (BFH-Urteil vom 12. Oktober 2016 XI R 30/14, BFHE 255, 467).

  • BFH, 03.04.2003 - V R 63/01

    Eingliederung einer Bauträgergesellschaft in ein Architekturbüro?

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 20.06.2018 - 3 K 660/14
    Es genügt z. B. die Vermietung eines Betriebsgrundstücks, wenn dieses für die Organgesellschaft von nicht nur geringer Bedeutung ist, da es die räumliche und funktionale Grundlage der Unternehmenstätigkeit der Organgesellschaft bildet (vgl. BFH-Urteil vom 16. August 2001 V R 34/01, BFH/NV 2002, 223; BFH-Beschluss vom 25. April 2002 V B 128/01, BFH/NV 2002, 1058) oder wenn die Organgesellschaft als Bauträgerin sämtliche für sie wesentlichen Architektenleistungen vom Organträger bezieht und der Organträger als Architekt ausschließlich für die Organgesellschaft tätig ist (BFH-Urteil in BFHE 202, 79, BStBl II 2004, 434).
  • BFH, 25.04.2002 - V B 128/01

    Umsatzsteuerrechtliche Organschaft

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 20.06.2018 - 3 K 660/14
    Es genügt z. B. die Vermietung eines Betriebsgrundstücks, wenn dieses für die Organgesellschaft von nicht nur geringer Bedeutung ist, da es die räumliche und funktionale Grundlage der Unternehmenstätigkeit der Organgesellschaft bildet (vgl. BFH-Urteil vom 16. August 2001 V R 34/01, BFH/NV 2002, 223; BFH-Beschluss vom 25. April 2002 V B 128/01, BFH/NV 2002, 1058) oder wenn die Organgesellschaft als Bauträgerin sämtliche für sie wesentlichen Architektenleistungen vom Organträger bezieht und der Organträger als Architekt ausschließlich für die Organgesellschaft tätig ist (BFH-Urteil in BFHE 202, 79, BStBl II 2004, 434).
  • BFH, 16.08.2001 - V R 34/01

    Umsatzsteuerschuld - Betriebsaufspaltung - Umsatzsteuerrechtliche Organschaft -

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 20.06.2018 - 3 K 660/14
    Es genügt z. B. die Vermietung eines Betriebsgrundstücks, wenn dieses für die Organgesellschaft von nicht nur geringer Bedeutung ist, da es die räumliche und funktionale Grundlage der Unternehmenstätigkeit der Organgesellschaft bildet (vgl. BFH-Urteil vom 16. August 2001 V R 34/01, BFH/NV 2002, 223; BFH-Beschluss vom 25. April 2002 V B 128/01, BFH/NV 2002, 1058) oder wenn die Organgesellschaft als Bauträgerin sämtliche für sie wesentlichen Architektenleistungen vom Organträger bezieht und der Organträger als Architekt ausschließlich für die Organgesellschaft tätig ist (BFH-Urteil in BFHE 202, 79, BStBl II 2004, 434).
  • BFH, 25.06.1998 - V R 76/97

    Sanatorium - Privatkrankenanstalt - Vertrag mit Rehabilitationszentrum -

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 20.06.2018 - 3 K 660/14
    Daher liegt keine wirtschaftliche Eingliederung vor, wenn den entgeltlichen Leistungen des Gesellschafters für die Unternehmenstätigkeit der Untergesellschaft nur unwesentliche Bedeutung zukommt (vgl. BFH-Urteil vom 20. August 2009 V R 30/06, BFHE 226, 465, BStBl. II 2010, 863 m. w. N.) So ist die wirtschaftliche Eingliederung zu verneinen, wenn z.B. die abhängige Gesellschaft eine Krankenstation und ihr Gesellschafter Kur- und Bädereinrichtungen betreiben und der Gesellschafter für die Gesellschaft lediglich Verwaltungsaufgaben in den Bereichen Buchführung und laufende Personalverwaltung übernimmt (BFH-Urteil vom 25. Juni 1998 V R 76/97, BFH/NV 1998, 1534).
  • FG Baden-Württemberg, 14.04.2016 - 1 K 3466/14

    Umsatzsteuerrechtliche Organschaft: finanzielle und wirtschaftliche

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 20.06.2018 - 3 K 660/14
    An der Zurechnung zum Organträger fehlt es aber, wenn entgeltliche Leistungen lediglich zwischen zwei Untergesellschaften ausgetauscht werden, von denen keine aufgrund unmittelbarer Beziehungen mit dem Organträger organschaftlich verbunden ist (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. April 2016 1 K 3466/14 EFG 2016, 1821; FG Münster, Urteil vom 13. Juni 2017 15 K 2617/13 U, EFG 2017, 1300).
  • BFH, 15.12.2016 - V R 14/16

    Umsatzsteuerrechtliche Organschaft in der Insolvenz

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 20.06.2018 - 3 K 660/14
    Die organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass der Organträger die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung wahrnimmt, wobei er die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrschen muss (vgl. BFH-Urteil vom 15. Dezember 2016 V R 14/16, BFH/NV 2017, 709).
  • FG Münster, 13.06.2017 - 15 K 2617/13

    Zu den Voraussetzungen einer mehrstufigen Organschaft (hier: Umsatzsteuer)

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 20.06.2018 - 3 K 660/14
    An der Zurechnung zum Organträger fehlt es aber, wenn entgeltliche Leistungen lediglich zwischen zwei Untergesellschaften ausgetauscht werden, von denen keine aufgrund unmittelbarer Beziehungen mit dem Organträger organschaftlich verbunden ist (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. April 2016 1 K 3466/14 EFG 2016, 1821; FG Münster, Urteil vom 13. Juni 2017 15 K 2617/13 U, EFG 2017, 1300).
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